Tierschutzgesetznovelle kund gemacht

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Tierschutzgesetznovelle kund gemacht

Als Motivation für die Tierschutzgesetznovelle wird die Notwendigkeit angegeben, dass sich „seit der Einführung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes in Österreich … die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas insbesondere im Nutztierbereich weiterentwickelt“ hat.

Dabei hat der Bundesgesetzgeber anscheinend vergessen, dass gem. § 1 TSchG  Ziel des Tierschutzgesetzes „der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“ ist.

Tierschutz ist oder sollte ein Sachthema sein, dass gerade nicht gesellschaftspolitischen Strömungen unterliegt, sondern auf den Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen hat. Verwaltungsrechtliche Regelungen sind an den Grundrechten (insbesondere des Schutzes des Eigentums und der Freiheit der Erwerbsausübung) zu messen.

Lt. Regierungsvorlage umfasst die Tierschutzgesetznovelle folgende Maßnahmen:

Die fachlichen Vorschläge für den vorliegende Entwurf wurden einerseits in einer Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, von mit der Vollziehung befassten Landesbehörden, Tierschutzombudspersonen und Tierschutzorganisationen berücksichtigt, die Problemstellungen des Vollzuges betreffen.

Besonders hervorzuheben wären folgende Zielsetzungen:

– Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird;

– klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und Schaffung der Möglichkeit ihr weitere Aufgaben zu übertragen (zB Kontaktstelle für Tierschutz bei der Schlachtung und Tierschutz beim Transport; Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten, Abhaltung von Fachveranstaltungen etc.);

– Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen (Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten in Tierschutzvergehen).

Weiters enthält die Novelle folgende Punkte:

– Klarstellung, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen;

– Klarstellung, dass das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, etc. sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten dürfen keine verbotene Anbindehaltung ist;

– Ergänzung der Strafbestimmungen (§ 8 Abs. 7 TSchG);

– Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt zur Identifizierung von Zuchtkatzen;

sowie weitere Klarstellungen.

Auch wenn überwiegend Interessen der Falknerei nur untergeordnet berührt sind, gibt es doch einige Berührungspunkte auf die in den nächsten Wochen in loser Folge eingegangen wird.

Die Novelle des Bundestierschutzgesetzes wurde mit BGBl. I Nr. 61/2017 am 25.4.2017 kund gemacht.

HH

 

 

 

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