Waffenpass – Erkenntnis des VwGH #druckfrisch

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Waffenpass – Erkenntnis des VwGH #druckfrisch

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3.5.2017, GZ Ro 2017/03/0004, den jagdrechtlichen Bestimmungen des (hier) NÖ Jagdgesetzes die Geltung zurückgegeben die ihnen zukommen.

Gem. § 72 NÖ JagdG sind die bestätigten und beeidigten Jagdaufseher berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wieder aufnimmt.

Die für die Ausstellung des Waffenpasses gem. Waffengesetz zuständigen Behörden haben diese Bestimmung allerdings ignoriert und, wie gegenständlich im Bezirk Hollabrunn, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein beeidetes Jagdschutzorgan abgewiesen, das Landesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung der Behörde I. Instanz bestätigt.

Der VwGH führt allerdings aus:
Mit seiner gegenläufigen bedarfsverneinenden Beurteilung hat das Verwaltungsgericht daher nicht der Rechtslage entsprochen. In der Folge hat das Verwaltungsgericht eine Beurteilung anderer einschlägiger waffenrechtlicher Fragen, insbesondere die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers (vgl § 8 WaffG), unterlassen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers wird das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren eigenständig aus dem Blickwinkel des WaffG zu prüfen haben. Aus der Rücksichtnahmepflicht ergibt sich nämlich keine waffenrechtliche Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde, dass eine als Jagdaufseher bestätigte und beeidigte Person iSd § 67 Abs 1 Z 5 Nö JagdG vertrauenswürdig ist (vgl VwGH vom 20. März 1989, 88/10/0041). Vielmehr kommt insoweit das verwaltungsrechtliche Kumulationsprinzip (vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0035, mwH) zum Tragen.

Ein Erkenntnis, dass die Falknerei nicht direkt betrifft. Viele Falkner sind aber auch als Jagdschutzorgane im Dienst der Öffentlichkeit und das Verfahren wurde in diversen Medien diskutiert.

Die Entscheidung des VwGH können Sie hier lesen.

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