6. Änderung Geflügelpest-Verordnung – Beizjagd

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6. Änderung Geflügelpest-Verordnung – Beizjagd

Mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 6. Änderung der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (6. Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007) wird nunmehr das GESAMTE BUNDESGEBIET DER REPUBLIK ÖSTERREICH zum Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt.

Analog zu den seuchenrechtlichen Verpflichtungen im Bezug auf die Brieftaubenhaltung und den dabei beschriebenen Rahmenbedingungen ist auch der Freiflug von Greifvögeln nicht generell ausgeschlossen. Die Bejagung von Flugwild ist für die Dauer des erhöhten Geflügelpest-Risikos aus seuchenrechtlichen Gründen unzulässig, soll doch insbesondere der direkte Kontakt zwischen Wildvögeln und „Hausgeflügel“ (zu dem in diesem Zusammenhang auch unsere Beizvögel zählen) verhindert werden. Ein Frei-/Trainingsflug ist daher nur zulässig, wenn ein Kontakt mit Wildvögeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Noch kritischer sind allfällige Vergrämungsmaßnahmen im Hinblick auf Wasservögel als Hauptüberträger der Vogelpest zu sehen. Diese sind jedenfalls zu unterlassen. Unproblematisch erscheint die gezielte Beizjagd auf Kaninchen zu sein. Selbstverständlich muss dabei höchste Achtsamkeit darauf gelegt werden, dass es zu keinem unbeabsichtigten Flug auf Federwild kommt.

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko gem. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007)

§ 8. (1) In den in Anlage 1 genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

(2) Sofern die Anforderungen gemäß Abs. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können sowie insbesondere in Zoologischen Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art, kann die zuständige Behörde im Einzelfall, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, mit Bescheid Ausnahmen von den Haltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass

1. in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist;
2. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind;
3. die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und
4. in Betrieben, die gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007 registriert sind, der Tierhalter das Geflügel alle drei Monate serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt. Bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 10 Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen. Von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben.

(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:

1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

HH

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