In § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist festgelegt, dass Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen … nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden dürfen.
§ 25 Abs. 1 TSchG bestimmt den Inhalt der Anzeige und hat diese zu enthalten
Namen und die Anschrift des Halters,
die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere,
den Ort der Haltung
und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind
Zu letzterem Punkt verschweigt sich der Gesetzgeber, was derartige weitere Angaben sein können. In den Materialien wird der Hinweis gegeben, dass anläßlich des Anzeigeverfahrens – es handelt sich dabei um KEIN Bewilligungsverfahren – auch die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgen soll, was meines Ermessens rechtswidrig ist, da es hierfür keine Kompetenz der Tierschutzbehörde gibt. Wie meist ist aber auch in diesem strittigen Punkt Kooperation mit der Behörde empfohlen.
Weiters vorgesehen ist gem. § 8 Abs. 2 2. Tierhaltungsverordnung die Bekanntgabe von Ringnummer bzw. Transponder-ID. Auch hierbei handelt es sich um eine Forderung im kompetenzmäßigen Graubereich, weil dies nur der Durchsetzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen dienen kann (für das Wohlbefinden des Individuums ist die Kennzeichnung wohl irrelevant).
Als Hilfe für die Wildtiermeldung wurde ein Formular entworfen, welches im Downloadbereich bzw. hier abrufbar ist.
Bei Fragen oder Problemen bitte ein Mail an office@zoef.at
Viel Erfolg und ein kräftiges Falknersheil mit den neuen Vögeln!